Adresse und Öffnungszeiten
KIT Campus Süd, Zähringerhaus
Gebäude Nr. 01.85
Fritz-Erler-Straße 1-3
Telefon: (07 21) 6 08-4 33 13
Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 9 - 19 Uhr (auch in den Semesterferien)
Monika Denz mb@bibliothek.kit.edu
Straßenbahnhaltestelle Kronenplatz/Universität (Linien 1,2,3,4,5 und S1,S2,S4,S5) - Richtung Schloss bei der Ampel auf der rechten Seite
Benutzungsordnung der Mathematischen Bibliothek
(Bibliothek der Fakultät für Mathematik)
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1997 mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 19. September 1997, Az.: 515.4/29, gem. § 28, Abs. 5 UG nachstehende Benutzungsordnung erlassen. Für ilandapparate und ilandbibliotheken gelten die Richtlinien, die gemäß § 4 Abs. 2 der Verwaltungsordnung vom 18.2.1991 vom Ausschuß für das Bibliothekssystem erlassen werden können.
§ 1 - Zweck der Bibliothek
Die Mathematische Bibliothek dient grundsätzlich als Präsenzbibliothek der Forschung, der Lehre und dem Studium an der Universität Karlsruhe und soweit damit vereinbar, sonstiger wissenschaftlicher Arbeit und sachlicher Information auf dem Gebiet der Mathematik.
§ 2 - Offnungszeiten
Die Offnungszeiten der Mathematischen Bibliothek werden durch Aushang bekanntgege ben.
§ 3 - Zulassung zur Benutzung
1. Zur Benutzung der Mathematischen Bibliothek sind alle Mitglieder der Universität Karlsruhe zugelassen. Sonstige Personen werden zugelassen, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Interesse die Benutzung erfordert, es sei denn, daß räumliche oder organi satorische Gründe dem entgegenstehen.
2. Die Benutzenden unterliegen der Benutzungsordnung, die durch Aushang bekannt gegeben wird.
§ 4 - Gebühren
Die Benutzung der Mathematischen Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. Für be sondere Amtshandlungen, Mahnungen und Leistungen werden Gebühren und Auslagen ersatz nach Maßgabe der ,,Verordnung des Ministeiums für Wissenschaft und Forschung über die Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg" (BiblGebVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 5 - Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Benutzung
1. Die zugelassenen Personen haben nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung das Recht auf Benutzung der in der Mathematischen Bibliothek vorhandenen Litera tur und der zur allgemeinen Benutzung bereitgestellten sonstigen Einrichtungen und Geräte.
2. Sie haben die Anordnungen des Bibliothekspersonals zu befolgen.
3. Das Bibliotheksgut ist mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere sind Zusätze, Markierungen und Berichtigungen in Büchern und Katalogen unter sagt. Loseblattwerken und Ordnern dürfen keine Blätter, Katalogen keine Katalog- karten entnommen werden.
4. Ein Verlust von Bibliotheksgut ist der Mathematischen Bibliothek unverzüglich mit zuteilen.
5. Es ist nicht gestattet, Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben.
6. In den Bibliotheksräumen ist Ruhe zu wahren.
7. Die Räume und Arbeitsplätze sind sauber zu halten.
8. Essen, Trinken und Rauchen sind in der Mathematischen Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Mathematische Bibliothek mitgebracht werden.
9. Uberbekleidung, Schirme, größere Behältnisse (Taschen, Aktentaschen und derglei chen) und größere Gegenstände dürfen nicht in die Mathematische Bibliothek mit genommen werden.
10. Nach der Benutzung ist das Bibliotheksgut unverzüglich an seinen Standort zurück- zustellen oder der Stelle, die es ausgegeben hat, zurückzugeben.
11. Uber die Art und Weise der Benutzung der Bibliotheksräume außerhalb der 0ff- nungszeiten entscheidet der Dekan.
Bedienstete der Fakultät für Mathematik können bei begründetem Interesse einen Antrag auf Aushändigung eines Schlüssels zwecks Zugang zur Mathematischen Bi bliothek außerhalb der Offnungszeiten stellen. Der Dekan entscheidet allein über die Vergabe der Schlüssel.
12. Anderungen des Namens oder der Anschrift ausleihender Personen sind der Ma thematischen Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Mitarbeiter sind verpflichtet, ihr Ausscheiden aus der Fakultät für Mathematik der Mathematischen Bibliothek mit zuteilen.
§ 6 - Haftung
1. Die Mathematische Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in die Mathematische Bibliothek mitgebracht werden. Dies gilt auch für den Inhalt von Taschen und Garderobenschränken der Mathematischen Bibliothek. Die Benutzung von Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Die Mathematische Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, un vollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
3. Wer Bibliotheksgut bei der Benutzung verliert oder beschädigt, hat der Mathema tischen Bibliothek vollen Ersatz zu leisten, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Beschädigungen sind auch die in § 5 Nr. 3 Satz 2 und 3 genannten Handlungen. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Er messen.
4. Für den Fall, daß ein Benutzungsausweis ausgestellt wurde, haftet die benutzungs berechtigte Person für alle Schäden, die der Bibliothek aus dem Mißbrauch des Benutzungsausweises durch Dritte entstehen.
§ 7 - Kontrollrecht der Bibliothek
1. Beim Verlassen der Mathematischen Bibliothek sind alle mitgeführten Bücher, Zeit schriften, Manuskripte, Tonträger, Mikroformen usw. bei der Aufsicht unaufgefor dert vorzuzeigen.
2. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt,
- Ausweiskontrollen durchzuführen,
- sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behäitnissen, die in die Mathematische Bibliothek mitgebracht wurden, vorzeigen zu lassen.
§ 8 - Ausleihe
1. Zum Entleihen von Bibliotheksgut sind zugelassen:
- a) Professor(inn)en, Privatdozent(inn)en, Mitarbeiter(innen), Lehrbeauftragte und Doktorand(inn)en der Fakultät für Mathematik;
- b) Studierende der Fakultät für Mathematik und andere Personen mit Genehmi gung der vorgenannten Hochschullehrer(innen) sowie Betreuer(innen) entspre chender Lehrveranstaltungen.
2. Grundsätzlich nicht entleihbar sind:
Zeitschriften, Lexika, Wörterbücher und als Präsenzexemplare gekennzeichnete Bücher.
3. Das Ausleihen aus der Mathematischen Bibliothek setzt eine förmliche Zulassung voraus. Dies kann durch die Ausgabe eines Benutzungsausweises erfolgen, der Ei gentum der Mathematischen Bibliothek bleibt.
4. Bei der Beantragung des Benutzungsausweises haben Studierende den Studieren denausweis, andere Personen einen Personalausweis vorzulegen. Angehörige der Fakultät für Mathematik müssen nachweisen, daß sie dort angestellt sind.
5. Die Angabe folgender personenbezogener Daten ist Voraüssetzung für die Zulassung:
Familienname, Vorname, Titel, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Adressen, Benutzergruppe.
Für die Abwicklung der Leihvorgänge werden diese Daten unter Beachtung der je weils gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften von der Mathematischen Biblio thek gespeichert.
6. Die Zulassung zum Entleihen kann zeitlich befristet werden.
7. Die näheren Formalitäten des Ausleihvorgangs regelt die Mathematische Bibliothek nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden durch Aushang bekanntgegeben.
8. Wer der Aufforderung zur Rückgabe entliehenen Bibliotheksgutes nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann bis zur Erfüllung dieser Pflichten von der Ausleihe weiteren Bibliotheksgutes ausgeschlössen werden.
§ 8a - Rückgabe, Leihfrist und Vormerkung
1. Entliehenes Bibliotheksgut soll möglichst bald nach Beendigung des Gebrauchs zurückgegeben werden, spätestens mit Ablauf der Leihfrist.
2. Die gewünschte Leihfrist für die in § 8 1.a genannte Personengruppe wird bei der Entleihung angegeben.
Die gewünschte Leihfrist wird bei der Entleihung angegeben. Diese darf vier Monate nicht überschreiten. Sie kann zweimalig jeweils um vier Monate verlängert werden, wenn das Buch nicht von anderer Seite benötigt wird.
Die Leihfrist für
- Studierende der Fakultät für Mathematik und andere Personen gem; § 8 1. b)beträgt in der Regel 1 Monat und kann zweimalig um jeweils 1 Monat verlängert werden, wenn das Bibliotheksgut nicht von anderer Seite benötigt wird und die entleihende Person ihren übrigen Verpflichtungen der Mathematischen Bibliothek gegenüber nachgekommen ist.
3. In besonderen Fällen kann die Mathematische Bibliothek auch eine kürzere oder längere Leihfrist festsetzen.
4. Die Mathematische Bibliothek kann ein ausgeliehenes Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Wird ein Werk trotz Rückforderung nicht innerhalb 1 Woche zurückgegeben, erfolgt eine Mahnung.
5. Ausgeliehene Bücher können vorgemerkt werden. Der Besteller wird benachrichtigt. Nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen seit Rücklage des Buches erlischt die Vormerkung.
§ 8b - Mahnung
1. Wer die Leihfrist überschritten hat, wird schriftlich zur Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühren richten sich nach § 4 Satz 2 dieser Benutzungsordnung.
2. Mahnungen und Benachrichtigungen gelten drei Arbeitstage nach Ubergabe zur Post/Hauspost als zugegangen, wenn sie an die letzte von der entleihenden Person mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden.
3. Ist ein entliehenes Werk zwei Wochen nach Zugang der zweiten Mahnung noch nicht zurückgegeben, so kann die Mathematische Bibliothek ihren Rückforderungs anspruch gemäß den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.
Sie kann insbesondere:
- eine kostenpflichtige Ersatzbeschaffung ankündigen und nach zwei Wochen durchführen,
- das Werk gebührenpflichtig abholen lassen.
§ 9 - Besondere Benutzungsbestimmungen
1. Das Bibliothekspersonal erteilt über die Benutzung der Mathematischen Bibliothek Auskunft, soweit es die Arbeits— und Personallage gestattet. Literaturzusammen stellungen sowie die Schätzung des Wertes von Büchern gehören nicht zu den Auf gaben der Mathematischen Bibliothek.
2. Das Erstellen von Kopien von den Beständen der Mathematischen Bibliothek mit den dazu aufgestellten Kopiergeräten ist gestattet, sowie der Zustand der jeweiligen Vorlage dies erlaubt. Dabei ist auf die pflegliche Behandlung des Kopiergutes und auf die Wahrung von Urheberrechten zu achten. Die Mathematische Bibliothek ist zur Herstellung von Kopien nicht verpflichtet.
§ 10 - Ausschluß von der Benutzung
Verstößt jemand schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungs ordnung oder ist sonst wegen besonderer Umstände der Mathematischen Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann die betreffende Person vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluß nicht berührt.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt nach Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun gen der Universität Karlsruhe in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Benutzungsanleitungen / Benutzungsordnungen außer Kraft.
Der Rektor
aus den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) -- Ausgegeben Karlsruhe, den 21. Oktober 1997 Nr. 8
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