Promotionsgesuch
gemäß § 13 der Promotionsordnung vom 27.07.2016
Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist an den Promotionsausschuss der KIT-Fakultät für Mathematik zu richten.
Hierfür lädt der/die Promovierende spätestens 8 Wochen vor dem vereinbarten Kolloquiumstermin die für den Antrag erforderlichen Antragsunterlagen als PDF direkt im Assistenten „Promotionsgesuch“ im Registierungsportal Docata https://docata.khys.kit.edu/home hoch und reicht nach Überprüfung und anschließender elektronischer Freigabe durch die Fakultätsleitung die von ihm/ihr ausgedruckten und unterschriebenen Dokumente im Dekanat ein.
Die Dissertation muss im Dekanat (zunächst in elektronischer Form über Docata und anschließend als Hardcopy per Hauspost) gleichzeitig mit dem Promotionsgesuch (also spätestens 8 Wochen vor dem Kolloquiumstermin) eingereicht werden.
Dem Antrag beizufügen sind folgende Anlagen:
- das Diplom- oder Masterzeugnis
- eine Darstellung des beruflichen und wissenschaftlichen Werdeganges (Lebenslauf)
- eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 3 (.doc|.pdf) der Promotionsordnung
- ein von der/vom Antragstellerin/Antragsteller unterzeichnetes Exemplar der vom KIT zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage 4 (.doc|.pdf) der Promotionsordnung
- eine schriftliche Erklärung gemäß Anlage 5b (.doc|.pdf) der Promotionsordnung, die insbesondere beinhaltet, dass die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)“ https://www.sle.kit.edu/amtlicheBekanntmachungen_12723.php beachtet wurden
- eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen der/des Bewerberin/Bewerbers (Publikationsliste)
- eine Erklärung im Sinne des § 17 Absatz 8 Satz 1, ob bei der mündlichen Prüfung die Fakultätsöffentlichkeit zugelassen werden soll,
- Vorschläge für Referentinnen/Referenten im Sinne des § 15 Absatz 3
- ein Exemplar der Dissertation sowohl in elektronischer Form (als PDF) als auch in ausgedruckter Form
- ggfs. der Nachweis über die Erbringung der vom Promotionsausschuss auferlegten Ergänzungsleistungen gemäß § 4, Absatz 4
- Bachelorabsolventinnen/Bachelorabsolventen bzw. Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschulen und Berufsakademien müssen darüber hinaus einen Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation gemäß § 4, Absatz 5 und 6 der Promotionsordnung beifügen
- die Promotionsurkunde, sofern der/dem Doktorandin/Doktoranden bereits ein Doktorgrad verliehen wurde