Ausbildung zum Aktuar
Ausbildung zum Aktuar
Aktuare sind wissenschaftlich ausgebildete und speziell geprüfte Experten, die mit mathematischen Methoden der Wahrscheinlichkeitstheorie und der Finanzmathematik Fragestellungen aus den Bereichen Versicherungs- und Bausparwesen, Kapitalanlage und Altersversorgung analysieren und unter Berücksichtigung des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeldes Lösungen entwickeln. Detaillierte Informationen findet man hier
Die Ausbildung zum Aktuar DAV kann zu einem kleinen Teil parallel zum Erststudium in der Mathematik erfolgen.
Voraussetzung für die Ausbildung zum Aktuar DAV ist nach wie vor ein abgeschlossenes Mathematikstudium an einer deutschen Universität oder Fachhochschule, das durch gleichwertige Abschlüsse ersetzt werden kann. Als gleichwertig anerkannt werden automatisch: Diplom in Physik, Diplom in Statistik, Erstes Staatsexamen für Sek. II in Mathematik.
Liegt ein solcher mathematischer Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss nicht vor, ist eine mathematische Eingangsprüfung (MEP) als erste Prüfung zu absolvieren. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass bereits an der Hochschule Grundkenntnisse in Stochastik erworben wurden. Diese sind durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule zu belegen. Können diese Stochastikkenntnisse nicht nachgewiesen werden, so muss der angehende Aktuar eine stochastische Eingangsprüfung (SEP) vor der DAV ablegen, und dies zeitlich vor den Prüfungen des Grundwissens.
Bescheinigungen über die Voraussetzungen
Frau Prof. Dr. Bäuerle ist DAV-Korrespondentin am KIT und stellt in dieser Funktion Bescheinigungen über die Vorkenntnisse in Stochastik und Statistik bzw. über die Gleichwertigkeit der Studienleistung zum Aschluss in Mathematik, aus.
Hinreichende Kenntnisse in Stochastik und Statistik für die Ausbildung zum Aktuar DAV hat, wer die Vorlesungen
- Einführung in die Stochastik (Stochastik I)
- Stochastik II oder Wahrscheinlichkeitstheorie
- Statistik I (oder eine andere Statistik-Vorlesung)
am KIT besucht und die zugehörige schriftliche oder mündliche Prüfung bestanden hat. Äquivalente Leistungen (z.B. an einer ausländischen Hochschule) werden im Einzelfall entschieden.